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Deine Rechte bei drohender Gefahr




Erste Massnahmen

Bei akuter Gefahr kann über die 133 die Polizei verständigt werden. Bei dieser Gelegenheit kann Strafanzeige erstattet werden. Die Polizei kann sofort zum Schutz der Opfer, mehrere Massnahmen treffen, z.B. einen mehrtägiges Betretungsverbot anordnen. Einzelne Tatbestände häuslicher Gewalt sind über das Strafgesetzbuch (StGB) abgedeckt, zum Beispiel Körperverletzung (§ 83 StGB), Vergewaltigung (§ 201 StGB), Nötigung (§105 StGB), Freiheitsberaubung (§239 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB).

Eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt kann nicht nur in einer akuten Gefahrensituation, sondern jederzeit erstattet werden: Von Betroffenen, der Nachbarschaft oder der Familie. Die Anzeige kann auf der Polizeiwache mündlich oder schriftlich zu Protokoll gegeben oder über die sogenannten Internetwachen der Polizei online erstattet werden.

Frauenhäuser bieten ebenfalls Schutz bei akuten Bedrohungen.

 

Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten


Schutzanordnungen

Wenn du oder deine Kinder Opfer häuslicher Gewalt geworden seit, könnt ihr nach dem Gewaltschutzgesetz bei den allgemeinen Zivilgerichten Schutzanordnungen beantragen. Welches Amtsgericht zuständig ist hängt vom Wohnbezirk des beklagten Mannes ab.

Dem Misshandler können vom Gericht (Familiengericht) Mißhandlungs- und Belästigungsverbote erteilt werden. Auch kann ihm die Kontaktaufnahme oder die Annäherung an die Arbeitsstelle der Frau, den Kindergarten und die Schule der Kinder oder auch die Wohnung verboten werden. Ebenso kann längerfristig oder dauerhaft ein Wohnungsverweis aus der gemeinsamen Wohnung beantragt werden.

Verstößt er gegen eine Schutzanordnung, kann er  zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet, oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Sorgerecht

Kinder sind durch die erlebte Gewalt immer beeinträchtigt. Wenn du dich wegen Mißhandlungen von deinem Partner trennst oder gerichtliche Maßnahmen zu deinem Schutz anstrebst, kannst du, um eine weitere Gefährdung zu vermeiden, das vorläufige Aufenhaltsbestimmungsrecht/ die elterliche Sorge für deine Kinder beantragen. Dieses kann bereits vor Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht geschehen.

Umgangsrecht

Unabhängig von der Regelung des Sorgerechtes behält der Vater in der Regel ein Umgangsrecht mit den Kindern. Besteht aber für dich und die Kinder die Gefahr von weiteren Mißhandlungen, kannst du beim Familiengericht einen Antrag auf zeitweilige oder unbegrenzte Aussetzung bzw. Ausschluß des Umgangrechts stellen. Als schwächere Maßnahme kommt die Anordnung eines betreuten Umgangs in Betracht, das heißt die Besuche finden in Gegenwart einer vertrauten Person, bzw. einer/es MitarbeiterIn des Jugendamtes oder anderer Einrichtungen statt.

Weitere Infos zum Thema  Umgangsrecht kann man auf folgender Seite bekommen: https://www.familienrechtsinfo.at/umgangsrecht-besuchsrecht-oesterreich letzter Zugriff am 28.3.2022)

 

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) (letzter Zugriff am 28.3.2022)



Die Auskunftsperre

 

Anmeldung und Auskunftsperre für die Wohnung

Nach dem Meldegesetz muß man sich innerhalb von sieben Tagen in der neuen Wohnung anmelden. Wenn du dich von einem gewalttätigen Partner trennst, in eine anderen Wohnung ziehst und hier weitere Bedrohungen und Gewaltanwendungen durch ihn befürchtest, gibt es die Möglichkeit eine Auskunftsperre für die neue Anschrift zu beantragen.

Wie wird eine Auskunftsperre beantragt?

Zusammen mit dem Anmeldeformular solltest du im Meldeservice des Gemeindeamtes oder Magistrats einen Antrag auf Auskunftsperre abgeben. Du kannst auch einen formlosen Antrag schreiben. Darin mußt du deinen Namen, den Namen der Kinder, die Geburtsdaten und deine neue Anschrift nennen. 

Das Einwohneramt muß überprüfen, ob eine Auskunftsperre für dich rechtmäßig ist. Deshalb ist es notwendig, daß du begründest, warum du sie brauchst. Dazu kannst du z.B. schreiben, durch wen du bedroht bist, über welchen Zeitraum es passierte, was du konkret befürchtest usw.

Nach der Prüfung durch das Einwohneramt kann es sein, daß du gebeten wirst, weitere Beweise zu erbringen. Als Beweise gelten z.B.: Ärztliche Atteste, Bpestätigungen von Zeugen, die Vorgangsnummer der Strafanzeige.Hast du solche Beweise nicht, kannst du dich über das weitere Vorgehen von einer Beratungsstelle informieren lassen, z.B. der Weiße Ring.

Über die Einrichtung der Ausgangssperre und ihre Dauer wirst du schriftlich informiert.

Wie wirkt die Auskunftsperre?

Sobald du eine Auskunftsperre erhalten hast, wird bei einer Nachfrage die neue Adresse nur an Behörden (Gerichte, Jugendamt etc.) weitergegeben.

Bei Anfrage von Privatpersonen oder Firmen wirst du angeschrieben und gefragt, ob deine Adresse weitergegeben werden darf oder ob durch die Weitergabe an die anfragenden Personen eine Gefahr für dich entstehen könnte.

Diese Anfrage muß unbedingt innerhalb der angegebenen Frist beantwortet werden. Wenn du nicht möchtest, daß die Adresse an die anfragenden Stelle weitergegeben wird, mußt du begründen, warum dies gefährlich für dich sein könnte. Wenn du dich nicht meldest, entscheidet das LEA, ob deine Adresse weitergegeben wird.

 

Bei Stalking 

Häufig kommt es vor, daß jemand von einer anderen Person - oft einem Täter oder einem Ex-Lebenspartner nach der Trennung - über einen längeren Zeitraum belästigt, ja regelrecht verfolgt wird, z.B. mit Telefonterror, Briefen oder ständiger Beschattung. Dieses Geschehen bezeichnet man auch als "Stalking". Im Österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) fällt Stalking unter das Delikt "Beharrliche Verfolgung" gemäß § 107a. Mehr Infos zum Vorgehen unter bundeskanzleramt.gv.at

Zusätzlich sind weitere Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung möglich.

 

 

Der nachfolgende Text trifft auf Deutschland zu, wird aber in Österreich ähnlich gehandhabt.

Für Eilsachen gibt es im Zivilverfahren allerdings Eilverfahren, und eine solche einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann in wenigen Stunden erlassen werden. Eine solche Anordnung gegen Stalker, die oft auch als "Bannkreisverfügung" oder "Schutzverfügung" bezeichnet wird, könnte beispielsweise lauten:

"Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiederhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu xxxxx,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, die Antragsstellerin anzusprechen, anzuschreiben, auf ihre Homepage zu schreiben oder in sonstiger Weise Kontakt zu ihr aufzunehmen, sie zu berühren oder sich ihr auf weniger als 15 Meter zu nähern."

 

Wie erhält man eine solche Anordnung? Bequem geht es über einen Rechtsanwalt. Man kann es aber auch selbst über die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts machen oder den Antrag selbst schreiben. Der Antrag zu der oben zitierten Verfügung lautete:
"Es wird beantragt, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bzw. falls mündliche Verhandlung angesetzt werden soll unter Verkürzung der Ladefrist -- zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiederhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagent, die Antragsstellerin anzusprechen, anzuschreiben, auf ihre Homepage zu schreiben oder in sonstiger Weise Kontakt zu ihr aufzunehmen, sie zu berühren oder sich ihr auf weniger als 15 Meter zu nähern."

Der Antrag muß begründet werden. Hierzu schildert man, was passiert ist und warum es dringend ist (z.B., weil das Verhalten des Gegners Angstzustände oder Panikattacken ausgelöst hat). Die ganze Begründung muß glaubhaft gemacht werden, z.b. durch Vorlage der Briefe des Stalkers oder durch die eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers und eventueller Zeugen (im Eilverfahren werden nur die präsenten Beweismittel berücksichtigt, das sind die, die entweder vorliegen oder bei der mündlichen Verhandlung von einem Beteiligten präsentiert, d.h. mitgebracht werden.)

Sind Anordnungsanspruch- und Grundglaubhaft gemacht, wird das Gericht dem Antrag entsprechen. Die Entscheidung des Gerichts trifft den Antragsgegner ohne jede Vorwarnung, weil meist keine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Der Antragsgegner wird nicht angehört - sein Recht auf rechtliches Gehör ist dadurch gewahrt, daß er sich wehren darf, aber das steht nicht in der Entscheidung. Für den Antragsgegner sieht es so aus, als ob seine Rechte verletzt sind - für Leute, die gewohnt sind, sich über Rechte anderer hinwegzusetzen, eine meist ungewohnte Erfahrung.

Was macht man mit einer solchen Anordnung? Nun, zunächst muß man die Zustellung der Anordnung über den Gerichtsvollzieher bewirken, damit sie wirksam ist. Angenommen, der Antragsgegner ist hartnäckig und uneinsichtig und macht weiter. Was macht man dann? Nun, zunächst kann man mit einer solchen Einstweiligen Anordnung die Polizei bitten, die Störung mit polizeilichen Mitteln zu beenden, aber das ist noch nicht alles. Der Verstoß gegen die Einstweilige Anordnung wird für den Antragsgegner teuer, denn der Antragssteller schreibt jetzt nochmals an das Gericht, schildert den Verstoß und beantragt die Verhängung eines Zwangsgeldes. Das Gericht hört den Antragsgegner an und verhängt das Zwangsgeld, wenn es einen Verstoß gegen die Anordnung feststellt. Beim ersten Verstoß sind das einige hundert Mark. Den Zwangsgeldbeschluß kann man vollstrecken (das Geld geht an die Justizkasse). Bei weiteren Verstößen wiederholt sich das - nur wird das Gericht jedesmal das Zwangsgeld höher ansetzen. Kann der Antragsgegner nicht zahlen, kommt er ersatzweise in das Gefängnis. Gerichte neigen allerdings dazu, Leute, die wiederholt gegen solche "Bannkreisverfügungen" verstoßen, als psychisch krank anzusehen und die entsprechenden Schritte einzuleiten...

Vor Gewalttätern kann eine solche einstweilige Anordnung allein nicht schützen. Sie kann allerdings Stalker abschrecken, die Zwangsvollstreckung kann sie zum Aufgeben zwingen. Dazu setzt eine solche Anordnung ein deutliches Zeichen, daß man die Opferrolle ablegt und kann damit auch eine nützliche psychologische Stütze sein.

 

 


Quellen

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