Nachricht

FC DEBUG_MOBILE: Added JS code to detect and set screen resolution cookie

Informationen zur Strafanzeige

 

Strafanzeigen wegen sexuellem Mißbrauch von Kindern

Bei sexuellem Missbrauch besteht in der Schweiz keine Anzeigenpflicht im strafrechtlichen Bereich. Dies wird damit begründet, dass es den Opfern weiterhin möglich sein muss, sich jemandem anzuvertrauen — ohne dass zwangsläufig Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Die Strafanzeige kann von jedem erstattet werden, der weiß, dass ein Kind sexuell missbraucht wird bzw. wurde . Wurde eine Anzeige erstattet, so kann sie nicht mehr zurückgezogen werden, die Polizei muß dann von Amts wegen ermitteln. Vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Hauptverhandlung vergehen durchschnittlich acht Monate bis zwei Jahre.

Im zivilrechtlichen Bereich gibt es aber in der Schweiz eine Anzeigepflicht durch Aussenstehende, die davon erfahren. 

 

Anzuwendende Paragraphen laut Strafgesetzbuch sind:

§207b Gefährdung der Entwicklung von Minderjähringe, Sexuelle Handlungen mit Kindern

§188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

 

Weitere Informationen :

  • Der/Die Geschädigte sollte so früh wie möglich ein Gedächtnisprotokoll erstellen.  Dabei sollte im Gedächtnisprotokoll in Stichpunkten festgehalten werden: Verknüpfungen von Tat und einem bestimmten Datum/Tageszeit/Jahreszeit/Ort. 
  • Kontakte zu leugnenden Elternteilen dürfen ab dem Zeitpunkt der Anzeige nur beaufsichtigt stattfinden bzw. ganz vermieden werden, damit kein Druck auf und seine Aussage ausgeübt wird.
  • Bei der Strafanzeige ist es gut eventuelle Zeugen der Tat anzugeben, auch wenn es nicht sicher feststeht das diese tatsächlich etwas von der Tat mitbekommen haben. In Betracht kommen könnten  z.B. Geschwister, Eltern, Freunde. Auch wenn diese von der Tat selbst nichts mitbekommen haben können sie zur Familiensituation usw. befragt werden.
  • Ein Kind sollte nicht alleine, sondern mit einer Freundin, Erzieherin oder Beraterin zur (Zeugen-) Vernehmung gehen. Die Begleitung durch die Mutter ist nur dann sinnvoll, wenn diese das Kind wirklich vorbehaltlos unterstützt. Besteht ein Interessenkonflikt mit der Mutter, so übt die bloße Präsenz der Mutter Loyalitätsdruck auf das Kind aus und beeinflußt die Vernehmung zu dessen Nachteil.
  • Frauen und Mädchen haben das Recht, nur von weiblichen Personen vernommen zu werden, sowie das Recht, ihre Aussage erst vor dem Ermittlungsrichter zu machen. Manchmal wird eine gynökologische Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner verlangt. Ein Mädchen darf als Zeugin gegen seinen Willen am Körper, aber nicht im Körper untersucht werden. Ein Gutachten der Frauenärztin des Mädchens genügt als Beweismittel und ist für das Mädchen angenehmer.
  • Bei der Vernehmung kann die Polizei eine Person des Vertrauens der Frau zulassen. Nach dem neuen Opferschutzgesetz hat die Frau das Recht, auch schon bei der Polizei eine Anwältin/Anwalt hinzuzuziehen.
  • Das Erstatten der Anzeige kann auch eine Anwältin/Anwalt übernehmen.
  • Eine Anwältin sollte so bald wie möglich hinzugezogen werden. Für anwaltliche Beratung und Vertretung kann immer die Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen werden.
  • Es ist sehr sinnvoll eine Anwältin hinzuzuziehen, die sich u.a. auf das Thema spezialisiert hat. Eine solche Rechtsanwältin kann man sich durch Beratungsstellen wie z.B. Wildwasser empfehlen lassen.
  • Es ist immer sinnvoll auch ein psychologisches Gutachten vorzulegen.
  • Wird im Ermittlungsverfahren die Glaubwürdigkeit eines Kindes in Frage gestellt, so kann ein aussage-psychologisches Gutachten beantragt werden. Die Ergebnisse dieses Gutachtens können dann gegen das Mädchen verwendet werden. Das Mädchen hat das Recht, dieses Gutachten zu verweigern. In der mündlichen Verhandlung muß eine Gutachterin allerdings zugelassen werden. Die Gutachterin hat die Aufgabe, über die gegenwärtige Lebenssituation des Kindes sowie die Folgen des Mißbrauchs auszusagen. Darüber hinaus (dies gilt auch für erwachsengewordene Opfer) können schriftliche Gutachten vorgelegt werden. Ein psychologisches Gutachten ist auch sinnvoll um das Ausmass der Schädigung des Opfers vor Gericht zu bringen.
  • Der Staatsanwalt entscheidet, ob das Verfahren vor dem Amtsgereicht/Jugendgericht (erwartetes Strafmaß bis zu drei Jahren) oder vor dem Landgericht/Jugendkammer (höheres Strafmaß) verhandelt wird.
  • Die Polizei leitet nach Abschluß der Ermittlungen die Akten weiter an die Staatsanwaltschaft. Die führt selbst noch Ermittlungen durch und beschließt dann, ob gerichtlich Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Nach Klageerhebung kommt es zur Gerichtsverhandlung, bei der die Frau auf jeden Fall nochmals als Zeugin aussagen muß.

 

Quellen

 

No thoughts on “Informationen zur Strafanzeige”

We use cookies

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.