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Ambulante Wohnhilfe

Die ambulante Wohnhilfe gemäß § 67 SGB XII, wird auch als  Einzelfallhilfe oder betreutes Einzelwohnen bezeichnet.  Dieses kann auch zusätzlich zu einer gesetzlichen Betreuung beantragt werden und findet in der eigenen Wohnung statt. 

Beantragung

Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten.

  • Über  den sozial psychiatrischen Dienst (SPD): Muss beim SPD beantragt werden, die sich auch um die Suche einer geeigneten Person kümmern und wird durch das Sozialamt gezahlt über  das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
  • Über das persönliche Budget: Man muss dann selbstständig nach eine geeignete Person suchen  z.B. über einen freien Träger (lange Wartelisten!) oder über das Netzwerk Einzelfallhilfe  (letzter Zugriff am 16.4.2021).
  • Über das Opferentschädigungsgesetz, Wobei die Suche ebenfalls selbstständig erfolgt.

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