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Bundesteilhabe-Gesetz (BTHG)

Dieses Gesetz gibt es seit dem  1. Januar 2020 und wird  im zweiten Teil  des neunten  Buch des Sozialgesetzbuch (SGB IX)  geregelt, so dass es nicht mehr ein Bestandteil der Sozialhilfe ist (12 (SGB XII)) und somit getrennt von der Sozialhilfe beantragt werden muss, Anträge gibt es beim zuständigen Sozialamt. Wird meistens gemeinsam mit einem Träger beantragt, bei dem eine solche Maßnahme beantragt wird. Bewilligt werden die Leisungen in Form von Sachleistungen und  direkt mit dem Sozialamt abgerechnet.  Darüber wird z. B. eine ambulante Wohnhilfe finanziert.  Über  das Budgets für Arbeit wird z.B. die Integration in eine Wfm finanziert.  Darüber werden auch Leistungen der Assistenz in den Leistungskatalog aufgenommen.

Wenn Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bewilligt wurden, werden diese Leistungen darüber erbracht; und kann auch nicht zusätzlich zum OEG beantragt werden. Im Unterschied dass diese Maßnahmen beim BTHG einkommensabhängig ist. Aber beim OEG solche Maßnahmen auch voll finanziert werden, selbst wenn ein festes Einkommen vorhanden ist. Beim OEG ist der Maßnahmenkatalog auch umfangreicher. Somit ist das BTHG eine Möglichkeit für Personen, die eine Ablehnung durch das OEG erhielten, bzw. dieses (noch) nicht beantragt haben.

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