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Erwachsenenvertretung

Die Beantragung 

Eine Erwachsenenvertretung jeder selbst beantragen. Oder wird für eine andere Person angeregt, zum Beispiel für einen Familien-Angehörigen. Gegen den freien Willen einer volljährigen Person kann es keine Betreuung geben. Den Antrag kannst du schriftlich oder mündlich bei dem für den Wohnort zuständigen Bezirksgericht stellen. Antragsformulare erhält man direkt beim Bezirksgericht . Hat das Bezirksgericht  so einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht eine Erwachsenenvertretung. Außerdem legt es fest, für welche Bereiche eine Betreuung stattfinden soll. Wenn die betreute Person damit nicht einverstanden ist, kann sie Beschwerde dagegen einlegen. Das Gericht muss diese Beschwerde prüfen. Als Erwachsenenvertretung kann aber auch ein Angehöriger bestimmt werden, z. B. eines der Eltern.

Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters erlischt nach drei Jahren nach Beschlussfassung. Das Gericht kann jedoch vor dem Ablauf der Bestellung einen Erneuerungsbeschluss fassen(§ 246 Abs. 1 Zif. 6 ABGB nF).

 

Für welche Bereiche der Erwachsenenvertreter zuständig sein könnte

Erwachsenenvertretern übernehmen Aufgaben, die die zu betreuende Person komplett oder teilweise nicht eigenständig erledigen kann

  • Vermögenssorge: z.B Girokonto oder Sparkonto führen,  Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.,  Schuldenregulierung. 
  • Gesundheitsangelegenheiten: Bei einem körperlich gesunden aber psychisch beeinträchtigten Betroffenen ist in der Regel eine Betreuung nur für den nervenärztlichen Bereich erforderlich, nicht aber die Sorge für die Gesundheit insgesamt.  Der Grundsatz der Selbstbestimmung in medizinischen Angelegenheiten bleibt im Betreuungsfall erhalten (Wahl des Arztes, Klinik, etc.). Die Betreuung greift nur ein wenn der Betreute entweder gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist oder wenn aufgrund dem gesundheitlichen Zustand (Fremd- oder Selbstgefährdung) bestimmte Maßnahmen erforderlich werden.

  • Ämterangelegenheiten: z.B. stellt Anträge bei Behörden, und regelt Amtsangelegenheiten 

 

 

 

Quelle

 

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